(1)
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen („VLB“) gelten für alle Bestellungen, die über die Plattform [www.gasandmore-extranet.de] aufgegeben und sodann automatisiert an die jeweiligen Lieferanten (nachfolgend: "wir") weitergeleitet und von diesen angenommen werden.
(2)
Unsere VLB gelten uneingeschränkt sowie ausschließlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Linde Schweisstechnik GmbH und der Linde Gas & More, auch dann, wenn wir in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden, unabhängig davon, ob diese zum Umfang von Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen oder ähnlichen Dokumenten gehören, gelten nicht und erkennen wir nur und ausschließlich dadurch an, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
(3)
Durch diese Version der VLB werden alle früheren Versionen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ersetzt. Gleichermaßen ersetzen zukünftige Änderungen dieser VLB die jeweils vorangegangenen Versionen der VLB. Die jeweils aktuelle Version der VLB ist unter www.linde-schweisstechnik.de sowie unter www. gasandmore.de („AGB“) abrufbar.
(4)
Dieser Absatz (4) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Unsere VLB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für zukünftige Angebote und Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen bzw. die Erbringung von Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.
(1)
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind und/oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Wenn sich daraus nichts anderes ergibt, können wir diese Bestellung innerhalb von sechs (6) Werktagen (Montag bis Freitag, ungeachtet gesetzlicher Feiertage) ab Zugang ablehnen, ansonsten gilt der Auftrag/die Bestellung des Kunden auch ohne besondere Mitteilung durch uns als bestätigt/angenommen, wenn und soweit wir die Bestellung schriftlich oder in Textform bestätigt haben. Eine Bestätigung des Empfangs der Bestellung stellt keine Auftragsbestätigung dar.
(2)
Der schriftliche Vertrag einschließlich dieser VLB, die einen Bestandteil des schriftlichen Vertrags darstellen, gibt alle über den Vertragsgegenstand zwischen uns und dem Kunden getroffenen Abreden vollständig wieder. Vor Abschluss des schriftlichen Vertrages etwaig getroffene mündliche Abreden sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
(3)
Individuelle – auch etwaige mündliche – Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen VLB. Für den Nachweis des Inhalts ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(4)
§ 3 Folgendes gilt zusätzlich zu dem Vorgenannten nur für Vertragsbeziehungen zu Unternehmern: Angaben zu Maßen, Gewichten, Farbtönen, Eigenschaften etc. sind nur ungefähre Angaben und nicht verbindlich. Preise und Zahlungsbedingungen
(1)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten immer unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aktuellen Netto-Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise gelten pro Stück bzw. entsprechend der angegebenen Preiseinheit (z.B. € / kg oder € / m etc.) und umfassen insbesondere nicht etwaige Liefer-, Verpackungs- und/oder Versandkosten (vgl. dazu § 4 Abs. (1), (2) dieser VLB) sowie etwaige Legierungszuschläge („LZ“) und Rohstoffzuschläge („RZ“). LZ auf Edelstahle und -metalle, Kupfer, Messing, Blei etc. und andere RZ werden jeweils nach den allgemein gültigen Tagessätzen berechnet und gesondert ausgewiesen sowie in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer wird ebenfalls mit dem am Tag der Lieferung gültigen Satz gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
(2)
Zahlungen mittels EC-Lastschrift sind erst ab einem Bestellwert von größer oder gleich zehn (10) Euro brutto und auch nur dann möglich, soweit in unseren Niederlassungen die technischen Voraussetzungen zur Zahlung mittels EC-Karte (EC-Kartenlesegerät, EC-Cash-Terminal etc.) gegeben sind.
(3)
Die Preise sind bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern freibleibend. Für Druckfehler übernehmen wir keine Haftung. Wir behalten uns bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern das Recht vor, unsere Preise moderat anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten.
(4)
Unsere Rechnungen sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Ablieferung und Rechnungszugang (und, soweit ausdrücklich vereinbart, nach Abnahme) ohne jeden Abzug und in Euro (€) fällig und zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Ablieferung und Rechnungszugang gewähren wir zwei (2) % Skonto. Mit der Ablieferung ist der Zugang unserer Versand-/Abholbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls Versand vereinbart ist – die Aushändigung an die Transportperson gemeint. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist der Tag des Zahlungseingangs. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, unsere Leistungen ohne Angabe von Gründen von Zug-um-Zug-Zahlungen abhängig zu machen; falls eine Abnahme vereinbart ist, steht uns dieses Recht nicht zu, soweit der Kunde ein berechtigtes im Regelfall mit 10% des Gesamtpreises zu bemessendes – Interesse daran hat, nicht vor Herstellung der Abnahmereife die volle Vergütung zahlen zu müssen.
(5)
Mit Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist nach Abs. (4) kommt der Kunde automatisch in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit dem geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern steht uns im Verzugsfall auch die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB zu. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen; die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird daher ausdrücklich vorbehalten. Bezüglich des höheren und über den gesetzlichen Verzugszinssatz hinausgehenden Verzugsschadens ist der Kunde jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass uns insoweit ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. In jedem Fall bleibt gegenüber Kaufleuten unser gesetzlicher Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§§ 352, 353 HGB) vom Tag der Fälligkeit an unberührt.
(6)
Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit (a) sein dafür herangezogener Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder (b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder (c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht. § 3 Abs. (4) letzter Satz und § 5 Abs. (14) dieser VLB bleiben davon unberührt.
(1)
Die Lieferung einschließlich Verpackung innerhalb Deutschlands (ausgenommen Inseln) erfolgt frei Haus bzw. frei Empfangsort/-station bei Speditions- oder Bahnfracht.
(2)
Ausgenommen von Abs. (1) sind Kleinaufträge (weniger als EUR 200 brutto Warenwert) sowie schwersperrige (größer als 120cm Länge oder 60cm Breite oder 60cm Tiefe) bzw. gewichtsintensive (mehr als 31,0 kg) Güter oder vom Kunden gewünschte Kurierleistungen. Für Kleinaufträge wird ein Kostenanteil des Kunden von 7,90 Euro für Porto und Verpackung zzgl. Umsatzsteuer berechnet. Für schwersperrige bzw. gewichtsintensive Güter gilt Lieferung ab Werk. Überdies erfolgt abweichend von Abs. (1) bei einer reinen Bestellung von Schweißzusatzwerkstoffen (Drähte, Stäbe, Elektroden und Lote) die Lieferung erst ab EUR 500 netto (ohne LZ, RZ) frei Haus, unterhalb dieses Bestellwerts gilt insoweit Lieferung ab Werk. Ausgenommen von Abs. (1) ist darüber hinaus der Versand von Produkten, die per Express (etwa auf Kundenwunsch) oder die aus öffentlich-rechtlichen Gründen als Gefahrguttransport versendet werden müssen (z.B. Beizpaste); vorbehaltlich einer besonderen Absprache gilt auch insoweit Lieferung ab Werk.
Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern, die einen Nettoauftragswert von weniger als EUR 30 zum Gegenstand haben, behalten wir uns vor, einen Mindermengenzuschlag von EUR 10 zu berechnen.
(3)
Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten/-termine für Lieferungen und Leistungen (Lieferfristen) gelten stets nur annähernd. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart ist.
(4)
Eine Lieferfrist für die Lieferung von Sachen ist eingehalten, wenn dem Kunden bis zu ihrem Ablauf unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige zugegangen ist oder – falls so vereinbart – wir die Ware an die Transportperson ausgehändigt haben.
(5)
Wird für uns absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, so zeigen wir dies dem Kunden unverzüglich an und teilen ihm die voraussichtliche neue Lieferfrist mit.
(6)
Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nachkommt. Insbesondere ist der Kunde dafür verantwortlich, uns sämtliche von ihm beizubringenden Unterlagen, Auskünfte, Muster, Proben und sonstigen Informationen und Gegenstände rechtzeitig und im richtigen Format zukommen zu lassen sowie gegebenenfalls die technischen, baulichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für den Aufbau von Produkten oder ähnliche Leistungen (z.B. Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung) zu schaffen.
(7)
Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder die Verzögerung unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).
(8)
Dieser Absatz (8) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Ein solches Ereignis i.S.d. Absatzes (7) stellt auch unsere nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen unserer Vorlieferanten dar, wenn uns diesbezüglich kein eigener Verschuldensvorwurf trifft und wir ein entsprechendes Deckungsgeschäft mit dem Vorlieferanten so rechtzeitig abgeschlossen haben, dass wir mit einer rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung durch diesen rechnen durften. Dies gilt ferner auch dann, wenn wir das Deckungsgeschäft unverzüglich nach dem Geschäft mit dem Kunden abschließen.
Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir sind ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn solche Ereignisse uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind. Wenn dem Kunden aufgrund der Verzögerung, die infolge eines solchen Ereignisses eintritt, die Annahme der Leistung nicht mehr zumutbar ist, kann auch er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten; von Unzumutbarkeit ist erst auszugehen, wenn die voraussichtliche neue Lieferfrist (Abs. (5)) später als dreißig (30) Kalendertage nach dem ursprünglich vorgesehenen Liefertermin liegt oder nicht absehbar ist.
(9)
Unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere betreffend den etwaigen Ausschluss unserer Leistungspflicht (z.B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung) und wegen Annahme- oder Leistungsverzugs des Kunden, bleiben unberührt.
(10)
Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird sie uns, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere etwaige Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser VLB beschränkt.
(11)
Der Kunde hat kein vertraglich eingeräumtes Rücktrittsrecht (unangetastet bleiben die gesetzlich verbürgten Rücktritts- und Kündigungsmöglichkeiten, bspw. § 649 BGB). Die Möglichkeit einer nachvertraglichen Verständigung (beachte aber § 2 Abs. (2), (3) dieser VLB) auf ein vertragliches Rücktrittsrecht gegen nur anteilige Rückerstattung des vom Kunden bezahlten Preises bleibt unberührt.
(12)
Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern, die Sonderanfertigungen (und Sonderbeschaffungen) zum Gegenstand haben, sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu acht (8) % der bestellten Menge zulässig und müssen zu den gleichen Preisen anerkannt werden.
(13)
Wir sind berechtigt, unsere innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit (im Sinne von § 321 Abs. 1 BGB) des Kunden gefährdet ist. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer er Zug-um-Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären.
(14)
Bleibt der Kunde mit der Abnahme der Ware länger als vierzehn (14) Kalendertage im Rückstand, sind wir nach Setzung einer fruchtlosen Nachfrist von zehn (10) Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 20 % des Preises als Entschädigung fordern; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist.
(15)
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich unserer Mehraufwendungen (z.B. insbesondere Lagerungskosten) in Rechnung zu stellen.
(16)
Unbeschadet eines früheren Gefahrübergangs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(17)
Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware unsere Betriebsräume bzw. bei Direktlieferung die des Vorlieferanten verlässt, auch dann, wenn Lieferung frei Haus vereinbart ist (vgl. § 4 Abs. (1), (2) dieser VLB). Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, geht bereits am Tage der Anzeige unserer Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über. Wir sind verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung für das Transportgut abzuschließen, die dieser verlangt. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang.
(1)
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (auch einschließlich Falsch- und Minderlieferungen, fehlerhafter Montage oder Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen VLB nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist. Uns trifft keine Gewährleistungspflicht, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung die Ware geändert hat oder hat ändern lassen, (Bestand-)Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet bzw. einbaut und die Nachbesserung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Gleiches gilt, sofern der Kunde ein Unternehmer ist und unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Nachbesserung zu tragen.
(2)
Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Kunde nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Diese gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde muss uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gewähren.
(3)
Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Ware. Der Kunde ist während der Nacherfüllung nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Haben wir die Nachbesserung zweimal vergeblich versucht, so gilt diese als fehlgeschlagen. Wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, ist der Kunde berechtigt, wahlweise den Kaufpreis angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4)
Der Kunde kann Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
(5)
Bei Material- oder Herstellungsfehlern leisten wir Ersatz. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht.
(6)
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, (a) haben unsere Produkte und Leistungen ausschließlich die in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen einzuhalten und (b) ist alleine der Kunde für die Integration der Produkte in die bei ihm vorhandenen technischen, baulichen und organisatorischen Gegebenheiten verantwortlich (Systemintegrationsverantwortung des Kunden).
(7)
Dieser Absatz (7) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die Pflicht, gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Hierfür gelten die §§ 377, 381 HGB und die Regelungen in diesem Absatz. Die Unverzüglichkeit der Mangelanzeige setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Ablieferung oder – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) – spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. War dieser zuletzt bezeichnete Mangel für den Kunden jedoch bei normaler Verwendung der Ware bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Entdeckung erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der vorbezeichneten Anzeigefrist maßgeblich. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Mangels, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit seiner Mängelrüge im Sinne dieses Absatzes.
(8)
Dieser Absatz (8) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Eine vorbehaltlose Abnahme trotz dem Kunden bekannter Mängel führt abweichend von § 640 Abs. 2 BGB nicht nur zum Verlust solcher Rechte des Kunden, wie sie in § 634 Nr. 1 - Nr. 3 BGB bezeichnet sind, sondern auch von den in § 634 Nr. 4 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüchen. Dies gilt nicht in Fällen unserer Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder unseres arglistigen Verschweigens eines Mangels.
(9)
Dieser Absatz (9) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Auf unser Verlangen ist gerügte Ware zunächst auf Kosten des Kunden unverzüglich an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Rüge erstatten wir dem Kunden die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Abs. (11) bleibt daneben unberührt.
(10)
Dieser Absatz (10) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Rüge, ist unsere Gewährleistungspflicht und sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen.
(11)
Der Kunde hat uns in jedem Fall die zur Prüfung von Rügen und sonstigen Beanstandungen sowie die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere uns die betroffene Ware zu den genannten Zwecken zur Verfügung zu stellen oder – im Fall ihres festen Aufbaus oder ähnlicher örtlicher Fixierung – Zugang dazu zu verschaffen.
(12)
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Bei Kaufverträgen mit Unternehmern beinhaltet die Nacherfüllung weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau der mangelfreien Sache. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden – gleich ob dieser Unternehmer oder Verbraucher ist – als unberechtigt heraus, können wir die uns daraus entstehenden Kosten von ihm ersetzt verlangen, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
(13)
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nacherfüllung in Gestalt der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet, soweit ein Rechtsgeschäft mit einem Unternehmer vorliegt; bei einem Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher steht diesem das Wahlrecht hinsichtlich der Nacherfüllungsart zu, soweit ihm ein solches von Gesetzes wegen eingeräumt wird. Im Fall einer Ersatzlieferung hat uns der Kunde die zu ersetzende Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Das Gleiche gilt im Fall der Nachbesserung für ausgetauschte Ersatzteile.
(14)
Wir sind berechtigt, die von uns geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis oder gegebenenfalls die aktuell fällige Rate bezahlt, wobei der Kunde jedoch berechtigt ist, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der fälligen Zahlung zurückzubehalten.
(15)
Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich oder unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(16)
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, sofern der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(1)
Die Verjährungsfrist für – auch außervertragliche – Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein (1) Jahr ab der Ablieferung; dies gilt jedoch nicht für die in § 7 Abs. (2), (3), (4) dieser VLB bezeichneten Fälle und ebenfalls nicht für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern, sofern nicht eine gebrauchte Sache Vertragsgegenstand ist. Für jene Fälle gilt stattdessen die jeweils einschlägige gesetzliche Verjährungsfrist.
(2)
Mit der Ablieferung im Sinne von Abs. (1) ist der Zugang unserer Versand-/Abholbereitschaftsanzeige beim Kunden oder – falls so vereinbart – die Aushändigung an die Transportperson gemeint. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung erst mit der Abnahme.
(3)
Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoffe und Bauteile), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. a oder b BGB). Unberührt bleiben ferner die gesetzlichen Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), und für unser arglistiges Verschweigen eines Mangels (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(1)
Soweit sich aus diesen VLB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3)
Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nur a) – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall (b)) ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(4)
Die sich aus Abs. (3) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine (schadensersatzbewehrte) Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere eine solche aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
(5)
Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(1)
Dieser Absatz (1) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.
(2)
Dieser Absatz (2) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Die von uns an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient jeweils der Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden nur aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie zusätzlich unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gegebenenfalls bestehenden Saldoforderungen aus Kontokorrent, gleich aus welchem Rechtsgrund (zusammen die „gesicherten Forderungen“).
(3)
Dieser Absatz (3) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Diese Waren und die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretenden, ebenfalls vom Eigentumsvorbehalt erfassten Sachen, werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Beabsichtigt der Kunde die Verbringung der Vorbehaltsware an einen Ort außerhalb von Deutschland, ist er verpflichtet, unverzüglich alle etwaigen dortigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung und Aufrechterhaltung unseres Eigentumsvorbehalts auf seine eigenen Kosten zu erfüllen und uns unverzüglich nach Fassung der vorbezeichneten Absicht zu informieren.
(4)
Dieser Absatz (4) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er muss sie pfleglich behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden hinreichend und zum Neuwert versichern. Wenn Wartungs-, Instandhaltungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich werden (hierzu zählen nicht etwaige von uns zu erbringende (Nach-)Erfüllungshandlungen), muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(5)
Dieser Absatz (5) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter darauf muss der Kunde deutlich auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte verfolgen können. Soweit der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet uns hierfür der Kunde.
(6)
Dieser Absatz (6) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. (8)) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten/umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern.
(7)
Dieser Absatz (7) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet oder umgebildet (§ 950 BGB), so gilt, dass diese Verarbeitung immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen wird, und dass wir unmittelbar das Eigentum oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird, oder falls der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum i.S.d. BGB) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert dieser neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass aus irgendwelchen Gründen kein solcher Eigentums- bzw. Miteigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde uns bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum bzw. (im vorbezeichneten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit; wir nehmen diese Übertragung hiermit an.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen im Sinne des § 947 BGB verbunden oder im Sinne des § 948 BGB vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung; ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwerben wir Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB). Ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an.
Unser nach den vorstehenden Regelungen entstandenes Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde unentgeltlich für uns verwahren.
(8)
Dieser Absatz (8) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Treten wir wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden – insbesondere wegen seines Zahlungsverzugs – gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen. Spätestens in unserem Herausgabeverlangen liegt auch unsere Rücktrittserklärung. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In einer etwaigen Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenfalls eine Rücktrittserklärung.
(9)
Dieser Absatz (9) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen), einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber – bei Miteigentum von uns an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden hiermit widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem eigenen Namen für uns einzuziehen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Allerdings werden wir sie nicht selbst einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt (insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät), solange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und solange keine mangelnde Leistungsfähigkeit (§ 321 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Kunden vorliegt. Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, können wir vom Kunden verlangen, dass er uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt (was wir nach unserer Wahl auch selbst tun dürfen) und uns alle Unterlagen aushändigt und alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
Abs. (5) findet auf die abgetretenen Forderungen entsprechende Anwendung.
(10)
Dieser Absatz (10) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen und Forderungen insoweit freizugeben, als der Sicherungszweck keine Sicherung mehr verlangt. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
(1)
Die Datenschutzgesetzgebung beinhaltet Verpflichtungen, die die Nutzer von personenbezogenen Daten erfüllen müssen und legt die Prinzipien für die Nutzung dieser Daten fest. Unter personenbezogenen Daten werden Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person verstanden.
(2)
Wir verwenden die vom Kunden bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Begründung, Durchführung und Beendigung unserer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutzrecht. Die Daten werden insbesondere nicht zu Werbezwecken an andere Unternehmen weitergegeben. Wir verwenden die bereitgestellten personenbezogenen Daten i.S.d. Abs. (1) insbesondere auf die folgende Weise:
(3)
Wir stellen die personenbezogenen Daten auch Regierungsbehörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Dritten zur Verfügung, wenn wir nach Treu und Glauben davon überzeugt sind, dies sei von Gesetzes wegen erforderlich und/oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Darüber hinaus machen wir die personenbezogenen Daten Dritten zugänglich, wenn und soweit wir vom Kunden hierzu ermächtigt wurden.
(1)
Die in unserem Katalog aufgeführten technischen Daten sind freibleibend; technische Irrtümer, Druckfehler und Änderungen sowie Abweichungen von den dortigen Abbildungen bleiben vorbehalten. Für den Vertragsschluss gilt allein § 2 dieser VLB.
(2)
Ab dem Erscheinungstag des jeweils neusten Katalogs verlieren alle vorhergehenden Kataloge ihre Gültigkeit.
(3)
Dieser urheberrechtliche geschützte Katalog wird unseren Kunden zur Verfügung gestellt, bleibt jedoch in unserem Eigentum, welches wir jederzeit herausverlangen können. Es wird eine Schutzgebühr von EUR 15 erhoben. Der Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit unserer ausdrücklichen sowie schriftlichen Genehmigung gestattet.
Diese Klausel gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Sofern sich nichts anderes aus unserer Auftragsbestätigung ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen das Lager, ab dem wir liefern. Schulden wir auch den Aufbau oder ähnliche Leistungen (z.B. Einbau, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung/Einstellung etc.), ist Erfüllungsort der Ort, an dem dies gemäß den vertraglichen Regelungen zu erfolgen hat.
Diese Klausel gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Falls beim oder gegen den Kunden produktsicherheitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit unseren Produkten stattfinden (z.B. behördliche Maßnahmen der Marktüberwachung, wie etwa die Anordnung einer Rücknahme oder eines Rückrufes) oder der Kunde eigene derartige Maßnahmen beabsichtigt (z.B. Meldungen an Marktüberwachungsbehörden), informiert er uns unverzüglich schriftlich.
(1)
Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt nicht.
(2)
Dieser Absatz (2) gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern: Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unser Sitz in 82049 Pullach (Deutschland). Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Sollten Bestimmungen dieser VLB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags in erster Linie nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Nur im Übrigen und soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
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